OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 17.09.1999
11 a B 1158/99 NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3, § 215a Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 851

Vorläufige Außervollzugsetzen eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 11 a B 1158/99 NE

DRsp Nr. 2000/5545

Vorläufige Außervollzugsetzen eines Bebauungsplans

1. Ein Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam i.S. von § 215a Abs.1 BauGB, wenn der Planentwurf nach der Offenlegung verändert worden und nicht erneut ausgelegt und auch nicht das vereinfachte Verfahren nach §§ 3 Abs. 3 S. 3, 13 Nr. 2 BauGB angewendet worden ist. 2. Führt ein beachtlicher Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, so darf er nicht vollzogen werden. Dieser Zustand kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3, § 215a Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen
BauR 2000, 851