Vorläufige Außervollzugsetzen eines Bebauungsplans
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 11 a B 1158/99 NE
DRsp Nr. 2000/5545
Vorläufige Außervollzugsetzen eines Bebauungsplans
1. Ein Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam i.S. von § 215a Abs.1 BauGB, wenn der Planentwurf nach der Offenlegung verändert worden und nicht erneut ausgelegt und auch nicht das vereinfachte Verfahren nach §§ 3 Abs. 3 S. 3, 13 Nr. 2BauGB angewendet worden ist.2. Führt ein beachtlicher Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, so darf er nicht vollzogen werden. Dieser Zustand kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.