OVG Saarland - Beschluss vom 27.02.2008
2 B 450/07
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauNVO 1990 § 1 Abs. 5 ; BauNVO 1990 § 1 Abs. 6 ; BauNVO 1990 § 1 Abs. 7 ; BauNVO 1990 § 1 Abs. 8 ; BauNVO 1990 § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 113

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

OVG Saarland, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 B 450/07

DRsp Nr. 2008/7678

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

»1. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. 2. Dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ist ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Satzung ein derartige Anordnung zu rechtfertigen vermögen.