Die Beschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 i.V. mit §
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Berufsimkerei zum Betriebsleiterhaus für einen Pensionspferdehaltungsbetrieb und zum Neubau eines Pferdestalles zu Recht abgelehnt.
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