VGH Bayern - Beschluß vom 27.10.2000
1 ZS/CS 00.2727
Normen:
BauGB § 14 Abs. 3, § 36 Abs. 2 S. 2; BGB § 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 74 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 63, 553
BauR 2001, 926
DVBl 2000, 1881
UPR 2001, 38
ZfBR 2001, 140
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 S 99.4095

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde (Fiktion); Ersetzung des Einvernehmens; Veränderungssperre; Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis

VGH Bayern, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 1 ZS/CS 00.2727

DRsp Nr. 2001/3461

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde (Fiktion); Ersetzung des Einvernehmens; Veränderungssperre; Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis

»1. Die Versagung des Einvernehmens zu einem Bauvorhaben ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Gemeinde, die erst wirksam wird, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht. Die Gemeinde hat im Zweifel den Zugang der nicht formgebundenen Erklärung zu beweisen. 2. Wird die Versagungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 3, § 36 Abs. 2 S. 2; BGB § 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 74 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Berufsimkerei zum Betriebsleiterhaus für einen Pensionspferdehaltungsbetrieb und zum Neubau eines Pferdestalles zu Recht abgelehnt.