OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.11.2006
1 ME 147/06
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1 ; BauGB § 15 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 522
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 2593/06

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Bauvorhabens - Rechtsschutz, einstweiliger, Veränderungssperre, Zurückstellung, faktische, Zurückstellung: Baugesuch

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 1 ME 147/06

DRsp Nr. 2008/2583

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Bauvorhabens - Rechtsschutz, einstweiliger, Veränderungssperre, Zurückstellung, faktische, Zurückstellung: Baugesuch

»1. Wird ein Bauvorhaben unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, reicht vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig aus. 2. Die Zurückstellung muss nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgesprochen werden. 3. Auf die (Höchst-)Frist der Zurückstellung sind Zeiten faktischer Zurückstellung anzurechnen.«

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1 ; BauGB § 15 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung ihres Vorhabens (4 Parteien-Wohnhaus) auf ein volles Jahr. Sie macht insbesondere geltend, die Zurückstellung sei von keinem städtebaulichen Konzept getragen und sei allein auf eine Verhinderung ihrer rechtmäßigen Bauabsichten gerichtet.