Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2010 in E zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten C und der Geschädigten D. Zum Hergang haben die Parteien nichts vorgetragen, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
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