LG Dortmund - Urteil vom 01.03.2012
4 S 97/11
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NZV 2012, 6
NJW-RR 2012, 663-667
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 420 C 2595/11

Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen; Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Pflicht zur Einholung von konkreten Vergleichsangeboten trotz Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage

LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 4 S 97/11

DRsp Nr. 2013/10543

Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen; Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Pflicht zur Einholung von konkreten Vergleichsangeboten trotz Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage

Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2010 in E zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten C und der Geschädigten D. Zum Hergang haben die Parteien nichts vorgetragen, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.