LG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2012
2 T 58/12
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836 Abs. 2 S. 4; BGB § 1836d;
Fundstellen:
BtPrax 2012, 175
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVI /11

Vorliegen einer Mittellosigkeit bei einer betreuten Person nach erheblicher Reduzierung des Barguthabens nach Barabhebungen in kürzester Zeit und bei Weigerung der Aufklärung; Anspruch eines Heilpädagogen auf einen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit als Betreuer

LG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 T 58/12

DRsp Nr. 2013/12454

Vorliegen einer Mittellosigkeit bei einer betreuten Person nach erheblicher Reduzierung des Barguthabens nach Barabhebungen in kürzester Zeit und bei Weigerung der Aufklärung; Anspruch eines Heilpädagogen auf einen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit als Betreuer

1. Eine ihr Bankguthaben in kürzester Zeit durch mehrere erhebliche Barabhebungen auf weniger als 2000,- EUR reduzierende betreute Person, die sich dann weigert darzulegen, was mit den abgehobenen Beträgen geschehen ist, ist nicht als mittellos i.S. des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 4 BGB anzusehen.2. Die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse als Heilpädagogin rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836 Abs. 2 S. 4; BGB § 1836d;

Gründe

1.

Auf Antrag des Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 06. Juli 2011 erstmals eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet und die weitere Beteiligte zur Berufsbetreuerin bestellt.

Am 29. September 2011 erstattete die Betreuerin einen Bericht über das Vermögen des Betroffenen. Danach verfügte der Betroffene über ein Kontoguthaben auf einem Girokonto in Höhe von 12.291,60 Euro.