Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1.
Auf Antrag des Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 06. Juli 2011 erstmals eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet und die weitere Beteiligte zur Berufsbetreuerin bestellt.
Am 29. September 2011 erstattete die Betreuerin einen Bericht über das Vermögen des Betroffenen. Danach verfügte der Betroffene über ein Kontoguthaben auf einem Girokonto in Höhe von 12.291,60 Euro.
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