LAG Köln - Urteil vom 16.08.2018
7 Sa 118/18
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 839/16

Vorrang einer Änderungskündigung vor einer betriebsbedingten BeendigungskündigungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten KündigungsgründeInteressenausgleich und Namensliste der zu kündigenden Beschäftigten

LAG Köln, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 118/18

DRsp Nr. 2019/10447

Vorrang einer Änderungskündigung vor einer betriebsbedingten Beendigungskündigung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten Kündigungsgründe Interessenausgleich und Namensliste der zu kündigenden Beschäftigten

1. Die Wirkungen einer Namensliste im Sinne von § 1 V KSchG treten nur gegenüber den Beschäftigten ein, die die Partner des Interessenausgleichs tatsächlich auf die Liste gesetzt haben. Die Arbeitgeberseite kann nachträglich nicht damit gehört werden, bei Aufstellung der Liste sei ein bestimmter Arbeitnehmer lediglich "vergessen" worden.2. Zum Vorrang der Änderungskündigung gegenüber einer betriebsbedingten Beendigungskündigung;3. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.11.2017 in Sachen 4 Ca 839/16 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 22.02.2016 zum 30.09.2016.

1. 2.