BGH - Urteil vom 04.07.1996
VII ZR 125/95
Normen:
BGB § 320 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 133
DB 1996, 2435
MDR 1997, 35
NJW-RR 1997, 18
WM 1996, 2211
ZfBR 1997, 31
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Vortrag zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen VII ZR 125/95

DRsp Nr. 1996/30415

Vortrag zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten

»Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht nicht zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten vorzutragen.«

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma E.-Haus Vertriebsgesellschaft mbH (künftig: Firma E.) restlichen Werklohn.

Die Firma E. hatte für den Beklagten in einem Gewerbegebiet eine Lagerhalle sowie ein sich daran anschließende Wohnhaus mit Garage schlüsselfertig errichtet. Nach Abnahme ihrer Arbeiten verlangte sie vom Beklagten Restwerklohn in Höhe von 115.810, 60 DM. Der Beklagte erkannte diese Forderung rechnerisch nur zum Teil an und machte im übrigen zahlreiche Einwendungen geltend.

Der Kläger hat vom Beklagten nach Abtretung Zahlung von 98.000 DM und Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 72.464, 78 DM und Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision hat er seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Nach Teilannahme begehrt er nunmehr Abweisung der Klage in Höhe von 17.819 DM und des gesamten Zinsausspruchs sowie die Berücksichtigung von Zurückbehaltungsrechten.

Entscheidungsgrunde: