BAG - Urteil vom 17.01.2006
9 AZR 226/05
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) § 24 ; BGB §§ 145 ff. § 315 ; Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG - vom 3. Juli 1991) §§ 41 42 ; VertretungsVO der Sächsischen Staatsregierung (vom 27. Dezember 1999) § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 24 BAT-O
NZA 2006, 1064
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 406/04
ArbG Leipzig, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7812/03

Vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin aufgrund tariflichen Weisungsrechts - keine Aufgabenübertragung durch Verwaltungsakt gegenüber angestellten Lehrern - umgesetzter Verwaltungsakt als Inhalt des Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 226/05

DRsp Nr. 2006/20388

Vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin aufgrund tariflichen Weisungsrechts - keine Aufgabenübertragung durch Verwaltungsakt gegenüber angestellten Lehrern - umgesetzter Verwaltungsakt als Inhalt des Arbeitsvertrages

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist im Geltungsbereich des BAT berechtigt, der Angestellten über die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten hinaus vorübergehend eine andere höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Das gilt auch für die vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin. Bei der Ausübung seines tariflichen Weisungsrechts hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren. 3. Eine Aufgabenübertragung durch Verwaltungsakt scheidet gegenüber angestellten Lehrern aus. Wird die Schulbehörde gleichwohl hoheitlich tätig, entfaltet der Verwaltungsakt nur Rechtsfolgen, wenn er nach Maßgabe der allgemein für Verträge geltenden Bestimmungen (§§ 145 ff. BGB) umgesetzt und damit Inhalt des Arbeitsvertrags wird.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) § 24 ; BGB §§ 145 ff. § 315 ; Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG - vom 3. Juli 1991) §§ 41 42 ; VertretungsVO der Sächsischen Staatsregierung (vom 27. Dezember 1999) § 3 ;

Tatbestand: