Architekten-und Ingenieurvertrag nach Baukastenprinzip - grundlegende Unterscheidung von essenzialia und "nice-to-have"-Bestimmungen
Unabdingbar:
Was?
Gemeinsame Festlegung und gemeinsame dokumentierte Darstellung des geschuldeten Werkerfolgs;
dazu gehört oft auch die Festlegung eines Kostenrahmens für das beabsichtigte Projekt nach Maßgabe dessen, was die Beteiligten zu dem gegebenen Zeitpunkt wollen und wissen;
(rechtzeitig und richtig über Geld reden);
der Werkerfolg kann über das insgesamt angestrebte Ergebnis, über den Gesamterfolg hinaus, d.h. zusätzlich dazu, auch in einzelnen Arbeitsschritten bestehen, welche die Parteien festlegen können
Daraus folgt:
Wie viel?
Welcher Werklohn wird für die vereinbarte Leistung bezahlt, und wie wird dieser berechnet?
Wann?
Wann ist mit der Leistung zu beginnen, wie lange soll sie dauern, wann soll sie fertig sein, gibt es vertraglich festzulegende Zwischenstadien und damit Zwischenfristen?
Grundsatz:
Es ist nicht möglich, sinnvoll über eine Bezahlung zu sprechen oder darüber, in welchem Zeitraum eine Leistung ausgeführt werden soll, wenn man nicht weiß, was überhaupt ausgeführt werden soll!
Nicht unabdingbar, aber "nice to have":
Vereinbarungen über
Vorgehen bei Leistungsänderungen einschließlich Auswirkungen auf das Honorar |
besondere Regelungen im Zusammenhang mit den Kosten |
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