OLG Koblenz - Urteil vom 05.10.1999
1 U 1718/97
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 1 § 196 Abs. 2 § 284 Abs. 1 § 286 § 288 § 291 ; GKG § 19 Abs. 3 ; HOAI § 73 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 263 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 232
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 41/96

Vorzeitige Beendigung eines Ingenieurvertrages und Honoraranspruch

OLG Koblenz, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 1 U 1718/97

DRsp Nr. 2000/9307

Vorzeitige Beendigung eines Ingenieurvertrages und Honoraranspruch

1. Abschlagsforderung und Schlussforderung unterschiedliche Streitgegenstände.2. Nach Kündigung oder vorzeitiger Beendigung eines Pauschalhonorarvertrages muß die Schlußrechnung erkennen lassen, welche Leistungen erbracht sein sollen und welche anteilige Pauschale dafür beansprucht wird.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 1 § 196 Abs. 2 § 284 Abs. 1 § 286 § 288 § 291 ; GKG § 19 Abs. 3 ; HOAI § 73 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 263 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin betreibt ein Planungsbüro für Haustechnik. Sie verlangt u.a restliches Honorar.

Für den Neubau einer Tierklinik hatte sie gemäß dem schriftlichen Vertrag vom 23. November 1994 Ingenieurleistungen betreffend die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik sowie die Elektrotechnik zu erbringen. Bezug genommen wird in dem Vertrag auf § 73 der HOAI und die dort niedergelegten Leistungsphasen mit der prozentualen Bewertung der Grundleistungen. Die Auftragsumme beträgt pauschal 80.500,-- DM brutto. Nach dem Vertrag sind Teilzahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu erbringen.

Demzufolge erteilte die Klägerin Abschlagsrechnungen und zwar die vom 21. Februar, 9. März sowie vom 21. Juli 1995. Hierauf hat die Beklagte insgesamt 35.000,-- DM gezahlt.