(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin betreibt ein Planungsbüro für Haustechnik. Sie verlangt u.a restliches Honorar.
Für den Neubau einer Tierklinik hatte sie gemäß dem schriftlichen Vertrag vom 23. November 1994 Ingenieurleistungen betreffend die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik sowie die Elektrotechnik zu erbringen. Bezug genommen wird in dem Vertrag auf §
Demzufolge erteilte die Klägerin Abschlagsrechnungen und zwar die vom 21. Februar, 9. März sowie vom 21. Juli 1995. Hierauf hat die Beklagte insgesamt 35.000,-- DM gezahlt.
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