I.
Die Klägerin verlangt Vergütung für nicht erbrachte Werkleistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages.
Die Beklagte beauftragte sie nach vorausgegangenem Ausschreibungsverfahren gemäß Zuschlagsschreiben vom 05.10.1999 (Anlage K 3) mit Entmunitionierungsarbeiten auf dem Standortübungsplatz B... . Vereinbart waren die Geltung der VOB/B sowie eine aus Einheitspreisen abgeleitete Auftragssumme von 1.725.139,76 DM brutto.
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