OLG Brandenburg - Urteil vom 18.11.2003
11 U 47/03
Normen:
VOB/B § 6 ; VOB/B § 8 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 649 S. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 79/02

Vorzeitige Beendigung eines Werkvertrages: Zur Anrechnung des Werklohns aus Kompensationsaufträgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 11 U 47/03

DRsp Nr. 2004/6645

Vorzeitige Beendigung eines Werkvertrages: Zur Anrechnung des Werklohns aus Kompensationsaufträgen

Zur Frage, inwieweit sich der Werkunternehmer nach Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber den Werklohn aus später erteilten Aufträgen gem. § 649 S. 2 Halbsatz 2 BGB anrechnen lassen muss.

Normenkette:

VOB/B § 6 ; VOB/B § 8 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 649 S. 2 Halbs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt Vergütung für nicht erbrachte Werkleistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages.

Die Beklagte beauftragte sie nach vorausgegangenem Ausschreibungsverfahren gemäß Zuschlagsschreiben vom 05.10.1999 (Anlage K 3) mit Entmunitionierungsarbeiten auf dem Standortübungsplatz B... . Vereinbart waren die Geltung der VOB/B sowie eine aus Einheitspreisen abgeleitete Auftragssumme von 1.725.139,76 DM brutto.