BayObLG - Beschluss vom 23.01.2003
Verg 2/03
Normen:
GWB § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 274
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-53--12/02,

Vorzeitige Gestattung des Zuschlags durch Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen Verg 2/03

DRsp Nr. 2003/3955

Vorzeitige Gestattung des Zuschlags durch Vergabekammer

»Die vorzeitige Gestattung des Zuschlags durch die Vergabekammer kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, in denen ein dringendes Interesse der Allgemeinheit an sofortiger Zuschlagserteilung besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.«

Normenkette:

GWB § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) schrieb europaweit Dienstleistungen der Altpapierentsorgung für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.12.2005 aus. Angebote für alle Lose oder Teillose konnten bis 19.8.2002 abgegeben werden. Die Zuschlags- und Bindefrist sollte am 18.12.2002 ablaufen. An der Ausschreibung beteiligten sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene. Im Leistungsverzeichnis hatte die Antragstellerin - wie zwei andere Bieter auch - bei allen Teillosen in der Zeile

"Festpreis netto/Vergütung* pro Mg______Euro

*Nichtzutreffendes ist zu streichen"