I.
Die Kläger sind Eigentümer von mit Reihenhäusern bebauten Grundstücken, die im Gemeindegebiet der Beklagten an der To Straße liegen. Das auf der anderen Straßenseite gegenüberliegende Grundstück gehört den Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) hat mit Bauschein vom 15. November 1968 von der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung von sechzehn Garagen auf seinem Grundstück erhalten. Gegen diese Genehmigung wenden sich die Kläger.
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