Wahrung der Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage
KG, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 10 W 151/03
DRsp Nr. 2004/19491
Wahrung der Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage
Die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage ist gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist eingereicht und demnächst i.S. von § 167ZPO zugestellt wird.