OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2012
10 B 364/12
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1; BauNVO § 14; BauO NRW § 6 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; BauO NRW § 9 Abs. 3; NRW BauO § 15; BauO NRW § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 112/12

Wahrung der Gebietsart im Außenbereich; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Pool und Garage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 10 B 364/12

DRsp Nr. 2017/1786

Wahrung der Gebietsart im Außenbereich; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Pool und Garage

1. Im Außenbereich gibt es keinen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart. 2. Das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW und seine Ausnahmen gelten nicht für die Abstandflächen von Gebäuden, die auf verschiedenen Grundstücken liegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1; BauNVO § 14; BauO NRW § 6 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1; BauO NRW § 9 Abs. 3; NRW BauO § 15; BauO NRW § 68 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20 Dezember 2011 zu Recht abgelehnt.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.