Was muss alles glaubhaft gemacht werden?

Bereits in der Checkliste für das erste Mandantengespräch am Anfang dieses Teils wurde darauf hingewiesen, dass "alle" zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek notwendigen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Demzufolge sind gemäß §§ 935, 936, 920 ZPO folgende Tatbestände glaubhaft zu machen:

Der Antragsgegner ist Grundstückseigentümer des Baugrundstücks;

der Antragsteller ist Bauunternehmer eines Bauvertrags i.S.v. § 650a BGB und steht in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zum Antragsgegner (beachte insoweit jedoch die Problematik: wirtschaftliche Identität);

der Umfang der zu sichernden Forderung.

Wird ferner beantragt, die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass