Der Normenkontrollantrag betreffend die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets des Gewässers 2. Ordnung Wiesbach vom 28. Juni 2002 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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