OLG Naumburg - Beschluss vom 14.01.2003
7 W 26/02
Normen:
ZPO § 36 § 97 § 281 § 569 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 272
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 11/99

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbstständiges Beweisverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 7 W 26/02

DRsp Nr. 2003/2914

Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbstständiges Beweisverfahren

»Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine selbstständiges Beweisverfahren tritt mit Anhängigkeit der Hauptsache ein, wenn die Klage bei einem anderen Gericht erhoben wird.«

Normenkette:

ZPO § 36 § 97 § 281 § 569 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin eine Teilfläche eines Grundstücks, auf der die Antragsgegnerin zuvor ein Mehrfamilienhaus mit zwei Eingängen, bezeichnet mit den Hausnummern J. weg 3 und 5, schlüsselfertig zu erstellen hatte.

Die Parteien stritten, bzw. streiten in einem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 52/98, in diesem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 11/99 und mittlerweile offensichtlich in einem weiteren selbständigen Beweisverfahren 6 OH 30/02 jeweils LG Magdeburg und in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, dort mit umgekehrtem Rubrum (15 O 14/99 und jetzt 5 U 65/02 OLG Düsseldorf), um das Vorhandensein von Mängeln der verschiedensten Art an Gebäude und Außenanlagen.

In diesem selbständigen Beweisverfahren haben die Antragsteller ursprünglich eine Reihe von Mängeln behauptet hinsichtlich derer ein Beschluss im selbständigen Beweisverfahren erging, der auch durch Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 29.05.2000 ausgeführt worden ist.