I.
Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin eine Teilfläche eines Grundstücks, auf der die Antragsgegnerin zuvor ein Mehrfamilienhaus mit zwei Eingängen, bezeichnet mit den Hausnummern J. weg 3 und 5, schlüsselfertig zu erstellen hatte.
Die Parteien stritten, bzw. streiten in einem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 52/98, in diesem selbständigen Beweisverfahren
In diesem selbständigen Beweisverfahren haben die Antragsteller ursprünglich eine Reihe von Mängeln behauptet hinsichtlich derer ein Beschluss im selbständigen Beweisverfahren erging, der auch durch Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 29.05.2000 ausgeführt worden ist.
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