LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2006
6 Sa 863/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserlautern - 7 Ca 817/05 - 25.08.2005,

Weder Freizeitausgleich noch Arbeitsbefreiung zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 863/05

DRsp Nr. 2007/1114

Weder Freizeitausgleich noch Arbeitsbefreiung zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

1. Der in Form einer Leistungsklage gefasst Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für 295 Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist; die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung ist daher nicht möglich, wenn durch eine bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits eine Befreiung von dieser Pflicht besteht. 2. Auch eine Befreiung von der Arbeit zur Erfüllung des offen stehenden Urlaubsanspruches bedarf der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.04.1993 bei der Beklagten und seit 02.01.1970 bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt ist, hat mit seiner Klage neben einem Feststellungsantrag noch Leistungsanträge geltend gemacht.

Nach einer längeren Erkrankung hat der Kläger vom 29.03. bis 05.04.2005 in der Niederlassung der Beklagten in X. gearbeitet.