OLG Naumburg - Urteil vom 09.02.2007
10 U 47/05
Normen:
BGB § 648a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 282
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 341/04

Wegfall des Sicherungsbedürfnisses nach § 648 a BGB erst bei feststehender Erfüllung aller Restwerklohnansprüche

OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 10 U 47/05

DRsp Nr. 2008/290

Wegfall des Sicherungsbedürfnisses nach § 648 a BGB erst bei feststehender Erfüllung aller Restwerklohnansprüche

»Gelingt die Darlegung des Restwerklohnanspruches nicht, so steht damit noch nicht fest, dass das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 648 a BGB entfallen ist.«

Normenkette:

BGB § 648a ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Beklagte macht widerklagend eine abgetretene Restwerklohnforderung geltend.

Auf der Grundlage eines Angebots vom 10. April 2002 schloss die Klägerin am 30. April 2002 mit der P. GmbH H. (im Folgenden: P. ) einen Bauvertrag über Montageleistungen in den Bereichen Heizung und Sanitär für das Bauprojekt "S. " in B. . Am 05. Juni 2002 erklärte die Klägerin gegenüber der P. ihr Einverständnis zur Abtretung berechtigter Forderungen aus diesem Bauvertrag an die Beklagte. Die C. bank AG, Filiale M. , verbürgte sich am 15. Juli 2002 für die von der Klägerin zu erbringenden Vergütungsansprüche gegenüber der P. für die Herstellung der Sanitäranlage bis zu einem Betrag in Höhe von 555.633,44 EUR.