OLG Oldenburg - Urteil vom 24.06.1999
8 U 97/97
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, § 8 Nr. 1; BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 897
NZBau 2000, 520
OLGReport-Oldenburg 2000, 151

Wegfall von Leistungspositionen nach Bauentwurfsänderung

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 8 U 97/97

DRsp Nr. 2000/5469

Wegfall von Leistungspositionen nach Bauentwurfsänderung

»1. Fällt infolge einer Änderung des Bauentwurfs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine Leistungsposition des Bauvertrages vollständig weg und erhält der Auftragnehmer keinen Ausgleich dafür, weil keine andere Position an die Stelle der weggefallenen tritt, so beinhaltet die Anordnung des Auftraggebers eine Teilkündigung des Bauvertrages nach § 8 Nr. 1 VOB/B; der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. 2. Zur Berechnung des Anspruchs aus § 649 BGB

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, § 8 Nr. 1; BGB § 649 ;
Fundstellen
BauR 2000, 897
NZBau 2000, 520
OLGReport-Oldenburg 2000, 151