Wegfall von Leistungspositionen nach Bauentwurfsänderung
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 8 U 97/97
DRsp Nr. 2000/5469
Wegfall von Leistungspositionen nach Bauentwurfsänderung
»1. Fällt infolge einer Änderung des Bauentwurfs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine Leistungsposition des Bauvertrages vollständig weg und erhält der Auftragnehmer keinen Ausgleich dafür, weil keine andere Position an die Stelle der weggefallenen tritt, so beinhaltet die Anordnung des Auftraggebers eine Teilkündigung des Bauvertrages nach § 8 Nr. 1 VOB/B; der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.2. Zur Berechnung des Anspruchs aus § 649BGB.«