OLG Celle - Beschluss vom 08.02.2005
7 W 147/04
Normen:
ZPO § 404a Abs. 1 ; ZPO § 407 Abs. 1 ; ZPO § 407a ; ZPO § 411 Abs. 4 ; ZPO § 485 ; ZPO § 492 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1358
OLGReport-Celle 2005, 154
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 2/04

Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber Sachverständigen hinsichtlich der Vornahme einer Bauteilöffnung zur Ermittlung der Ursache eines Baumangels?

OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 7 W 147/04

DRsp Nr. 2005/4704

Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber Sachverständigen hinsichtlich der Vornahme einer Bauteilöffnung zur Ermittlung der Ursache eines Baumangels?

»Zur Frage der Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts gegenüber einem Bausachverständigen, eine für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 404a Abs. 1 ; ZPO § 407 Abs. 1 ; ZPO § 407a ; ZPO § 411 Abs. 4 ; ZPO § 485 ; ZPO § 492 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung verschiedener Mängel sowie deren Ursachen und Mangelbeseitigungskosten.

Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragstellerin1998/99 eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück H. v. F. in C. Die Mängelgewährleistung richtete sich nach Allgemeinem Recht.

Die Antragstellerin rügte verschiedene Mängel u. a. das Auftreten von Feuchtigkeitsflecken in dem unter dem Badezimmer liegenden GästeWC. Sie beantragte u. a. insoweit im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zur Ursache sowie zu den Mängelbeseitigungskosten.

Die Antragsgegnerin berief sich auf Verjährung und bestritt, für die im GästeWC aufgetretene Feuchtigkeit verantwortlich zu sein.