Wer trägt Verfahrenskosten?

Kostenentscheidung gem. §§ 91, 92 ZPO

Auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs aus § 650e BGB folgt die Kostenentscheidung bei einer streitigen Verhandlung aus §§ 91, 92 ZPO. Wurde deshalb einem Antrag wegen vorhandener Mängel der Werkleistung nur teilweise entsprochen, ist § 92 anzuwenden. Wird das Einstweilige-Verfügungs-Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, etwa nach Stellung von ausreichenden Sicherheiten durch den Bauherrn, ist über die Kosten gem. § 91a ZPO zu befinden (OLG Frankfurt, NJW 1960, 251).

Strittig, ob auch § 93 ZPO anwendbar