A.
Die Klägerin begehrt Unterlassung der Erklärung, dass es in dem Bauvorhaben "Ferienpark X." unzulässig sei, den ersten Wohnsitz anzumelden.
Die Klägerin vermarktet die etwa 80 Ferienhäuser in dem genannten Ferienpark. Sie wirbt für den Verkauf der Häuser mit Werbematerial, auf dem die drei Haustypen abgebildet und u.a. der Text "Erster Wohnsitz möglich" aufgedruckt sind. Beim Verkauf werden die Käufer darauf hingewiesen, dass keine Eigenheimzulage beantragt werden könne, weil es sich um ein Ferienhausgebiet handele.
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