OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2004
I-22 U 71/04
Normen:
BGB § 241 (n.F.) ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 823 ; BGB § 824 ; BauNVO § 10 ; BauO NRW § 84 Abs. 1 Nr. 13 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; MG NRW § 4 a ; MG NRW § 16 Abs. 2 S. 1 ; MG NRW § 16 Abs. 2 S. 5 ; MG NRW § 37 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 398
OLGReport-Düsseldorf 2005, 87
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 29.04.2004

Werbung für ein Ferienhaus mit der unzutreffenden Aussage Erster Wohnsitz möglich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen I-22 U 71/04

DRsp Nr. 2005/877

Werbung für ein Ferienhaus mit der unzutreffenden Aussage 'Erster Wohnsitz möglich'

Durch die Werbung mit der unzutreffenden Aussage 'Erster Wohnsitz möglich' werden Interessenten getäuscht und es droht ein Schaden, wenn im Vertrauen auf diese Aussage ein Ferienhaus erworben wird. Die Aussage vermittelt den Eindruck, dass die Nutzung als Hauptwohnung rechtlich zulässig ist. Eine bloße Duldung der rechtswidrigen Nutzung ist dem nicht gleich zu stellen, denn eine solche kann den Erwerbern keine gesicherte Rechtsposition geben, auf Dauer die Ferienhäuser als Hauptwohnung nutzen zu können.

Normenkette:

BGB § 241 (n.F.) ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 823 ; BGB § 824 ; BauNVO § 10 ; BauO NRW § 84 Abs. 1 Nr. 13 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; MG NRW § 4 a ; MG NRW § 16 Abs. 2 S. 1 ; MG NRW § 16 Abs. 2 S. 5 ; MG NRW § 37 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt Unterlassung der Erklärung, dass es in dem Bauvorhaben "Ferienpark X." unzulässig sei, den ersten Wohnsitz anzumelden.

Die Klägerin vermarktet die etwa 80 Ferienhäuser in dem genannten Ferienpark. Sie wirbt für den Verkauf der Häuser mit Werbematerial, auf dem die drei Haustypen abgebildet und u.a. der Text "Erster Wohnsitz möglich" aufgedruckt sind. Beim Verkauf werden die Käufer darauf hingewiesen, dass keine Eigenheimzulage beantragt werden könne, weil es sich um ein Ferienhausgebiet handele.