OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2018
6 W 11/18
Normen:
UMV Art. 9 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 42/18

Werbung mit der Unionsmarke BirkiDoppelidentität von Birkenstock Classic-Schuhen und dem Begriff BirkiBeeinträchtigung einer Marke

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 6 W 11/18

DRsp Nr. 2019/11728

Werbung mit der Unionsmarke Birki Doppelidentität von Birkenstock Classic-Schuhen und dem Begriff Birki Beeinträchtigung einer Marke

1. Wird bei einem Verkaufsangebot im Internet die Suchfunktion einer internen Suchmaschine in der Weise beeinflusst, dass bei Eingabe der für eine bestimmte Ware eingetragenen Marke als Suchwort Waren dieser Art angeboten werden, die der Markeninhaber unter einer anderen, ähnlichen Bezeichnung in den Verkehr bringt, liegt darin keine Beeinträchtigung der Herkunfts-, Werbe- oder Garantiefunktion der Marke. 2. Ob in dem in Ziffer 1. genannten Fall die Investitionsfunktion der Marke beeinträchtigt wird, weil damit der Aufbau eines bestimmten Images dieser Marke gestört wird, hängt von den Gesamtumständen ab. An einer Beeinträchtigung der Investitionsfunktion fehlt es jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber in seinem eigenen Werbeauftritt keine deutliche Trennung zwischen den Waren mit der Marke und den Waren mit der ähnlichen Bezeichnung vornimmt. 3. In dem in Ziffern 1. und 2. dargestellten Fall führt die Beeinflussung der Suchfunktion auch nicht zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 UWG.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 100.000,- €

Normenkette:

UMV Art. 9 Abs. 2a;

Gründe:

I.