OLG Köln - Urteil vom 11.04.2018
16 U 140/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 398/07

Werklohn und Schadensersatzansprüche wegen MängelnSanierung eines durch einen Wasserschaden betroffenen HausesGesundheitsgefährdende Konzentration von DDAC im Hausstaub nach Sanierungsarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 16 U 140/12

DRsp Nr. 2019/10700

Werklohn und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln Sanierung eines durch einen Wasserschaden betroffenen Hauses Gesundheitsgefährdende Konzentration von DDAC im Hausstaub nach Sanierungsarbeiten

1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten, gewöhnlichen oder üblichen (Soll-)Beschaffenheit negativ abweicht. 2. Ausreichend ist, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung oder eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Bauwerks besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 24.07.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 398/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 115.284,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.848,30 € seit dem 09.09.2008 und aus weiteren 76.436,44 € seit dem 10.12.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.174,47 € zu zahlen; die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen.