Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 24.07.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 115.284,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.848,30 € seit dem 09.09.2008 und aus weiteren 76.436,44 € seit dem 10.12.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.174,47 € zu zahlen; die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen.
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