Werklohnanspruch des Generalunternehmers im Konkurs
SchlHOLG, Urteil vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 16 U 18/99
DRsp Nr. 2000/5487
Werklohnanspruch des Generalunternehmers im Konkurs
Fällt der Generalunternehmer in Konkurs und einigt sich der Konkursverwalter mit dem Bauherrn darüber, daß ein Objekt, das schlüsselfertig zu errichten war, von dem Bauherrn mit den vorgesehenen Subunternehmern fertiggestellt wird, so kann der Konkursverwalter das Objekt in der Weise abrechnen, daß von dem vereinbarten Gesamtpreis die Zahlungen an die Subunternehmer und geleistete Abschlagszahlungen in Abzug gebracht werden.