OLG Hamm - Urteil vom 16.07.2006
12 U 155/03
Normen:
BGB § 641 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 22/02

Werklohnanspruch eines Bauunternehmers, wenn das Fälligkeitserfordernis der Abnahme fehlt

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2006 - Aktenzeichen 12 U 155/03

DRsp Nr. 2007/4311

Werklohnanspruch eines Bauunternehmers, wenn das Fälligkeitserfordernis der Abnahme fehlt

1. Die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs setzt die Abnahme des Werkes voraus, § 641 Abs. 1 BGB. Verlangt der Auftraggeber jedoch keine Erfüllung mehr, sondern setzt dem Werklohnanspruch seinerseits Zahlungsansprüche wegen behaupteter Mängel des Werkes entgegen, so ist gelangt das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsstadium, das die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entfallen lässt. 2. Der Begriff des Mangels ist nicht rein objektiv zu definieren. Vielmehr wird im Vorfeld subjektiv vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt, wie eine mangelfreie Sache auszusehen hat.

Normenkette:

BGB § 641 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem im Januar 1999 mit der Beklagten geschlossenen VOB/B -Vertrag über den Um- und Ergänzungsneubau der Kaufmännischen Berufsschule I in C. Auftraggeberin der Beklagten war die Stadt C. Planung und Überwachung des gesamten Bauvorhabens oblagen der Fa. T GmbH.