OLG Naumburg - Urteil vom 18.03.2004
4 U 127/03
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 ; BGB § 649 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 182/02

Werklohnanspruch für nicht beendete Bauarbeiten

OLG Naumburg, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 U 127/03

DRsp Nr. 2004/11895

Werklohnanspruch für nicht beendete Bauarbeiten

»Paragraph 645 BGB enthält einen angemessenen Risikoausgleich zwischen Unternehmer und Besteller und ist anwendbar, wenn der Besteller das Baugrundrisiko im Hinblick auf die Realisierbarkeit des Bauvorhabens trägt.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 ; BGB § 649 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Werklohn für nicht beendete Bohrarbeiten in Anspruch.