OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2000
21 U 68/00
Normen:
BGB §§ 631, 133, 157, 1357 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 954
NJW-RR 2001, 1084
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23/96

Werklohnanspruch gegen Ehegatten)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 21 U 68/00

DRsp Nr. 2001/9909

Werklohnanspruch gegen Ehegatten)

»1. Ist ein Ehegatte bei der Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur an der gemeinsam benutzten Ehewohnung durch den anderen Ehegatten zugegen, ohne deutlich zu machen, daß er nicht Vertragspartner werden will, kann und darf der beauftragte Handwerker das Auftreten der Eheleute als einvernehmliches auffassen und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend verstehen, daß der Auftrag gemeinschaftlich von beiden Ehegatten erteilt werde.Dem steht nicht entgegen, daß der Handwerker später die Rechnung ausschließlich an den handelnden Ehegatten adressiert; insoweit hat er das Recht aus § 421 S. 1 BGB.2. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung folgt für den bloß anwesenden Ehegatten auch aus § 1357 Abs. 1 BGB. Reparaturarbeiten an der gemeinsam benutzten Ehewohnung gehören zur Deckung des Lebensbedarfs. Bei einvernehmlichem Auftreten der Ehegatten beruht die Beauftragung des Handwerkers erkennbar auf eine vorher getroffenen Absprache der Eheleute; zum einen ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen, zum anderen besteht dann im allgemeinen kein Anlaß, an der Angemessenheit dieses Rechtsgeschäftes zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu zweifeln.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 133, 157, 1357 ;

Tatbestand: