OLG Koblenz - Urteil vom 14.01.2003
3 U 1685/01
Normen:
BGB § 125 Satz 2 ; BGB § 127 ; BGB § 324 (a.F.) ; BGB § 649 Satz 2 ; GO § 49 Abs. 1 ; LKrO § 43 Abs. 1 ; LKrO § 43 Abs. 2 ; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a. F. ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 185
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 462/00

Werklohnforderung abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund eines Vertrages über die Durchführung von Malerarbeiten mit einem Landkreis

OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 3 U 1685/01

DRsp Nr. 2003/2481

Werklohnforderung abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund eines Vertrages über die Durchführung von Malerarbeiten mit einem Landkreis

1. Der Werkvertrag über Malerarbeiten an einem Gymnasium mit einem Landkreis kann, obwohl § 49 Abs. 1 GO bzw. § 43 Abs. 1 LkrO Schriftform vorschreibt, auch durch mündliche Bekanntgabe des Zuschlags zustande kommen.2. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt unberührt, wenn der zur Leistungserbringung verpflichtete Malermeister es ablehnt, einen vom beklagten Landkreis vorgelegten schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen, wenn dieser von dem ursprünglichen Angebot abweicht.3. Der beklagte Landkreis kann der Werklohnforderung nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten, wenn die vertraglich geschuldeten Malerarbeiten durch einen Umstand unmöglich werden, die der Landkreis zu vertreten hat (Erledigung der Malerarbeiten durch eine Fremdfirma).

Normenkette:

BGB § 125 Satz 2 ; BGB § 127 ; BGB § 324 (a.F.) ; BGB § 649 Satz 2 ; GO § 49 Abs. 1 ; LKrO § 43 Abs. 1 ; LKrO § 43 Abs. 2 ; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a. F. ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Landkreis Zahlung von Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund eines Vertrages über die Durchführung von Malerarbeiten.