I.
Die Klägerin, die als Generalunternehmer in den Jahren1995/96 für die Beklagte zu 1) den Neubau eines Geschäftszentrums in M... ausgeführt hat, verlangt die Zahlung restlicher Vergütung. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts ist folgendes hervorzuheben:
Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Bauvertrag unterliegt der VOB/B. Die Klägerin legte zwei Schlußrechnungen, nämlich eine für den Baukörper (Anlage K 9) und eine weitere für Erdbauarbeiten (Anlage K 10). Die erstere beinhaltet den für die ursprünglich beauftragten Leistungen vereinbarten Pauschalpreis, ferner zwei Nachträge (vgl. Anlagen K 5 und K 6) sowie Kosten für weitere Mehrleistungen (vgl. Anlage K 7). Die Schlußrechnung für die Erdbauarbeiten - Arbeiten zur Herstellung eines tragfähigen Baugrundes - beruht insgesamt auf einem Nachtrag (vgl. Anlage K 4 und die Zusammenstellung Bl. 98 f.).
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