OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2003
4 U 107/02
Normen:
BGB § 179 ; ZPO § 139 Abs. 5 ; ZPO § 296a ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 556/00

Werklohnforderung gegen eine Person, die eine tatsächlich nicht existierende Personenvereinigung nach außen hin vertritt

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 U 107/02

DRsp Nr. 2003/7532

Werklohnforderung gegen eine Person, die eine tatsächlich nicht existierende Personenvereinigung nach außen hin vertritt

1. Vertritt jemand bei Abschluss eines Werkvertrages nach außen hin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auch seinen Namen trägt, so haftet er für den Fall, dass diese Personenvereinigung zu keinem Zeitpunkt bestand, für Werklohnforderungen unter entsprechender Anwendung des § 179 BGB. 2. Zu den Anforderungen an eine nachprüfbare Darlegung der in Rechnung gestellten Arbeiten.

Normenkette:

BGB § 179 ; ZPO § 139 Abs. 5 ; ZPO § 296a ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.