OLG Hamburg - Urteil vom 14.09.2018
11 U 138/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 29/15

Werklohnforderungen und Schadensersatzansprüche wegen BaumängelnKonkludente AbnahmeAngemessenheit einer Prüfungs- und Bewertungsfrist

OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 11 U 138/17

DRsp Nr. 2020/1222

Werklohnforderungen und Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln Konkludente Abnahme Angemessenheit einer Prüfungs- und Bewertungsfrist

1. Eine konkludente Abnahme muss nach den Umständen des Einzelfalls durch das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigen, er billige das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß, insbesondere durch Einzug und Nutzung des Gebäudes.2. Die Angemessenheit einer Prüfungs- und Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls.

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2017 (Az. 313 O 29/15) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.150,- nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 11. Dezember 2014 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss