OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2000
22 U 209/99
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 ; BGB § 340 § 341 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1387
NZBau 2001, 562
OLGReport-Düsseldorf 2001, 427
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 284/97

Werkvertrag - Kündigung vor Ablauf der Erklärungsfrist - ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung - formularmäßige Vertragsstrafe ohne Vorbehalt bei Abnahme - Anrechnung der Vertragsstrafe - Unklarheit zu Lasten des Verwenders

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 22 U 209/99

DRsp Nr. 2001/9743

Werkvertrag - Kündigung vor Ablauf der Erklärungsfrist - ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung - formularmäßige Vertragsstrafe ohne Vorbehalt bei Abnahme - Anrechnung der Vertragsstrafe - Unklarheit zu Lasten des Verwenders

»1. Eine vor Ablauf der nach § 5 Nr.4 VOB/B gesetzten Frist gemäß § 8 Nr.3 VOB/B ausgesprochene Kündigung ist auch dann in der Regel wirkungslos, wenn der Auftragnehmer eine gleichzeitig gesetzte kürzere Erklärungsfrist nicht eingehalten hat.2. Der fruchtlose Ablauf einer Erklärungsfrist rechtfertigt nur dann eine Kündigung nach § 8 Nr.3 VOB/B, wenn die Erfüllbarkeit der Bauleistung durch den Auftragnehmer in Frage steht.3. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, welche eine Fristsetzung entbehrlich macht, liegt nicht vor, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Auftragnehmer auf Grund einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung doch noch erfüllt hätte.4. Eine Bestimmung in AGB des Auftraggebers, daß dieser eine Vertragsstrafe auch dann geltend machen kann, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei der Abnahme nicht erfolgt, ist unwirksam.5. Wenn eine Bestimmung in AGB des Auftraggebers dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche nicht anzurechnen ist, geht diese Unklarheit zu Lasten des Verwenders.«

Normenkette:

§ Nr. § Nr. ;