OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.1999
9 U 185/98
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 93
ZfBR 2001, 547

Werkvertrag - Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 9 U 185/98

DRsp Nr. 2001/11377

Werkvertrag - Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht

»Zur Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Gründe:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Kosten der Neuherstellung der Dachabdichtungsarbeiten, die die Beklagte im Jahre 1981 durchgeführt hat. Die Arbeiten der Beklagten wurden am 11.05.1981 abgenommen.

Nach insbesondere im Jahre 1983 aufgetretenen Undichtigkeiten unternahm die Beklagte Nachbesserungen; die letzte Sanierung war am 10.07.1985 abgeschlossen und wurde am 06.11.1985 abgenommen. Nach im Jahre 1988 aufgetretenen weiteren Unrichtigkeiten, die von der Klägerin bis 1992 gerügt wurden, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.1992 eine weitere Nachbesserung.

Als weiterhin Undichtigkeiten und Wassereinbrüche vom Dach her auftraten, entschloss sich die Klägerin, statt das Flachdach zu sanieren, das Gebäude aufzustocken und mit einem Satteldach zu versehen. Diese Arbeiten wurden im Jahre 1994 abgeschlossen.