I.
Die Klägerin, früher unter der Firmenbezeichnung S Baumanagement GmbH werbend tätig gewesen, nimmt als Bestellerin eines Bauwerks die Beklagten auf die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch. Widerklagend haben die Beklagten eine ihrer Auffassung nach noch offene Werklohnforderung geltend gemacht.
Die Parteien schlossen am 06./07.08.1998 einen Generalunternehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und bezugsfertige Herstellung von Gebäuden auf dem Grundstück M Str. 28 in Dresden nebst Erstellung der zugehörigen Außenanlagen. Es handelt sich um einen Pauschalpreisvertrag mit der Endsumme 2.530.000,00 DM.
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