OLG Brandenburg - Urteil vom 06.04.2004
11 U 79/03
Normen:
VOB/B § 8 ; BGB § 631 ; BGB § 648a Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1411
OLGReport-Brandenburg 2004, 313
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 336/01

Werkvertrag: Kein Anspruch auf Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft vor Zahlung des Werklohns

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 11 U 79/03

DRsp Nr. 2004/11303

Werkvertrag: Kein Anspruch auf Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft vor Zahlung des Werklohns

1. Die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft kann nicht verlangt werden, solange nicht feststeht, dass dem Werkunternehmer keine Vergütung für die von ihm erbrachten Vorleistungen mehr zusteht. 2. Die Bürgschaft ist erst nach vollständiger Zahlung des Werklohns zurückzugeben. 3. Dem berechtigten Interesse des Sicherungsgebers, nicht über Gebühr lange die Kosten der Sicherheitsleistung tragen zu müssen, ist mit der Bestimmung des § 648a Abs. 3 BGB hinreichend Rechnung getragen.

Normenkette:

VOB/B § 8 ; BGB § 631 ; BGB § 648a Abs. 1, 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, früher unter der Firmenbezeichnung S Baumanagement GmbH werbend tätig gewesen, nimmt als Bestellerin eines Bauwerks die Beklagten auf die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch. Widerklagend haben die Beklagten eine ihrer Auffassung nach noch offene Werklohnforderung geltend gemacht.

Die Parteien schlossen am 06./07.08.1998 einen Generalunternehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und bezugsfertige Herstellung von Gebäuden auf dem Grundstück M Str. 28 in Dresden nebst Erstellung der zugehörigen Außenanlagen. Es handelt sich um einen Pauschalpreisvertrag mit der Endsumme 2.530.000,00 DM.