OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2005
7 U 189/03
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 ; ZPO § 313 Abs. 2 ; BGB § 288 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 127/03

Werkvertrag: Vergessene förmliche Abnahme

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 7 U 189/03

DRsp Nr. 2006/23298

Werkvertrag: Vergessene förmliche Abnahme

»Die vergessene förmliche Abnahme führte im Falle der erfolgten Zahlung der Rechnungssumme dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 ; ZPO § 313 Abs. 2 ; BGB § 288 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte im Jahre 1996 die Beklagte mit der Sanierung des Parkdecks über der Tiefgarage ihres Anwesens ...straße/...straße in O1 durch Aufbringen eines neuen Asphaltbelags nach DIN 18 338. Innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist bildeten sich im Asphaltbelag wiederholt Blasen, die die Beklagte jeweils durch Anwärmen und Aufstechen beseitigte. Im Rahmen eines im Jahre 2002 beantragten selbständigen Beweissicherungsverfahrens führte der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 29. September 2002 und 19. Februar 2003 die Blasenbildung auf bei der Verlegung eingeschlossene Feuchtigkeit zurück und nicht eine weitere Blasenbildung noch über mehrere Jahre für möglich.

Die Klägerin behauptet, im Jahre 2003 seien weitere 23 Blasen aufgetreten und ist deshalb der Auffassung, Nachbesserung in Form vollständiger Erneuerung verlangen zu können.