I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte meint in der Berufung,
das Landgericht habe übersehen, dass den Klägern kein Vorschussanspruch mehr zustehe. Nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Kläger sei eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt. Dennoch habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger trotz rechtlichen Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich einen Vorschussanspruch geltend gemacht.
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