OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2005
19 U 93/04
Normen:
BGB § 633 § 634 Abs. 1 (a.F) ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 569/01

Werkvertrag: Verlust des Nachbesserungsrechtes des Werkunternehmers durch Verzug?

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 19 U 93/04

DRsp Nr. 2005/2819

Werkvertrag: Verlust des Nachbesserungsrechtes des Werkunternehmers durch Verzug?

1. Der Verzug des Werkunternehmers berechtigt den Auftraggeber nicht ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die Leistungserbringung durch den Schuldner bei Fortbestehen des Vertrages abzulehnen.Vielmehr steht im Schuldverhältnis dem Recht der einen Seite eine Pflicht der anderen Seite, die Ausübung des Rechts zu dulden, gegenüber. 2. Der Auftraggeber allein hat es in der Hand, durch Schaffung der weiteren Voraussetzungen - Übergang zu den Gewährleistungsrechten - den Mängelbeseitigungsanspruch des Schuldners untergehen zu lassen. 3. Der Besteller hat insoweit sein Wahlrecht auszuüben und seine Entscheidung dem Unternehmer mitzuteilen.

Normenkette:

BGB § 633 § 634 Abs. 1 (a.F) ; BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte meint in der Berufung,

das Landgericht habe übersehen, dass den Klägern kein Vorschussanspruch mehr zustehe. Nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Kläger sei eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt. Dennoch habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger trotz rechtlichen Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich einen Vorschussanspruch geltend gemacht.