OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2005
1 U 172/04
Normen:
VOB/B § 11 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-5 O 590/03,

Werkvertrag: Zum Vertragsstrafenanspruch nach Abnahme der Werkleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 1 U 172/04

DRsp Nr. 2005/10968

Werkvertrag: Zum Vertragsstrafenanspruch nach Abnahme der Werkleistung

»Ist die Werkleistung abgenommen, muss der Auftraggeber zur schlüssigen Begründung seines Vertragsstrafenanspruchs vortragen, sich die Vertragsstrafe rechtzeitig vorbehalten zu haben (Anschluss an BGH BauR 1977, 280).«

Normenkette:

VOB/B § 11 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin hat auf der Grundlage eines die VOB/B einbeziehenden Vertrages als Subunternehmerin der Beklagten Aufzugsanlagen erstellt und montiert. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung eines - in der Berufungsinstanz auch betragsmäßig - unstreitigen Restwerklohns in Anspruch. Die Beklagte hat gegen diesen Anspruch mit einer Vertragsstrafe aufgerechnet. Der Streit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage, ob der Beklagten die Vertragsstrafenforderung zusteht.

Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es fehle unstreitig am nach § 11 Nr. 4 VOB/B erforderlichen Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme, wann immer diese erfolgt sei. Außerdem sei es angesichts der erheblichen Leistungsänderungen treuwidrig, die Klägerin an der Vertragsstrafenabrede festzuhalten.