OLG Bremen - Urteil vom 16.03.2012
2 U 94/09
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2012, 249
NJW-Spezial 2012, 301
BauR 2012, 1148
NJW 2012, 8
BauR 2012, 991
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 592/07

Werkvertragliche Mängelrüge wegen Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Lamellenstellung von Sonnenschutzbehängen bei der Abfahrt

OLG Bremen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 2 U 94/09

DRsp Nr. 2013/12971

Werkvertragliche Mängelrüge wegen Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Lamellenstellung von Sonnenschutzbehängen bei der Abfahrt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 12. August 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin EUR 31.421,39 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 349,19 vom 29.06. 2007 bis 09.08.2007, aus EUR 25.757,84 vom 10.08.2007 bis 19.08.2007 und aus EUR 31.421,39 seit dem 20.08.2007 zu zahlen;

2.

der Klägerin die Vertragserfüllungsbürgschaft der EULER HERMES Kreditversicherung Hamburg, Nr. 1.005.009, Ref. 15258.01D30, vom 20.10.2006 über

EUR 5.471,60 herauszugeben;

3.

an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 1.192,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.