OLG Celle - Urteil vom 04.11.2005
6 U 87/04
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 353/03

Werkvertragsrecht: Abrechnung von Restfertigstellungskosten nach fristloser Kündigung

OLG Celle, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 6 U 87/04

DRsp Nr. 2007/8201

Werkvertragsrecht: Abrechnung von Restfertigstellungskosten nach fristloser Kündigung

1. Wenn ein Auftraggeber nach berechtigter fristloser Kündigung eines Einheitspreisvertrages gegen den Auftragnehmer die Restfertigstellungskosten einklagt, hat er die als Restfertigstellung erbrachten Leistungen, die dadurch verursachten Kosten und die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Differenz vortragen. 2. a) Er ist in diesem Fall zwar berechtigt, die ursprünglich gewählte Abrechnungsweise des Einheitspreisvertrages zu ändern, muss es in seiner Abrechnung jedoch dem Auftragnehmer ermöglichen, die Restfertigstellungskosten durch jeweilige Zuordnung zu den Einheitspreisen zu überprüfen. b) Insbesondere muss der Auftragnehmer nachvollziehen können, ob Mehrmengen, geänderte bzw. zusätzliche Leistungen oder Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt wurden. Erfolgt die Restfertigstellung auf der Basis von Stundenlöhnen, müssen die Stundenzettel eine genaue und ausführliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten enthalten.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt Aufwendungsersatz nach Kündigung eines Bauvertrages gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VOB/B.