OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2007
15 U 36/06
Normen:
BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 270/05

Werkvertragsrecht bei Altbauerwerb mit Sanierungsverpflichtung - Haftung des Werkunternehmers für Altbausubstanz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 15 U 36/06

DRsp Nr. 2007/22556

Werkvertragsrecht bei Altbauerwerb mit Sanierungsverpflichtung - Haftung des Werkunternehmers für Altbausubstanz

»Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrages.«

Normenkette:

BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte errichtete ab dem Jahr 1996 in dem um die Jahrhundertwende erbauten Hauptgebäude der ehemaligen ...kaserne in O1 Eigentumswohnungen und verkaufte sie an die Kläger oder deren Rechtsvorgänger. Die Kläger machen Ansprüche wegen Schallschutzmängeln geltend. In den als "Wohnungskaufvertrag mit Auflassung" bezeichneten Verträgen heißt es u. a.:

"§ 2

Kaufgegenstand

.....

Die Verkäuferin saniert das auf dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück befindliche Wohnhaus und baut dieses zu einem Wohnhaus mit 19 Wohnungseinheiten um.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Wohnung entsprechend der Baubeschreibung und der Baupläne, die Bestandteil der Teilungserklärung sind, baulich herzurichten und schlüsselfertig .... zu übergeben.

§ 14