OLG Celle - Urteil vom 11.10.2005
14 U 65/05
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 264/02

Werkvertragsrecht: Verjährung der Werklohnforderung aus Sanierungsarbeiten an einem von einem Architekten gekauften Haus nach altem Recht

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 14 U 65/05

DRsp Nr. 2007/8230

Werkvertragsrecht: Verjährung der Werklohnforderung aus Sanierungsarbeiten an einem von einem Architekten gekauften Haus nach altem Recht

1. Kauft ein Architekt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ein Haus, das er saniert, und errichtet er ferner drei Sechs-Familien-Häuser mit langfristiger Finanzierung, die er vermietet, um sich so eine Altersvorsorge zu schaffen, übt er noch keinen Gewerbebetrieb aus. 2. Die Forderungen eines von dem Architekten mit den Sanierungsarbeiten an dem gekauften Haus betrauten Bauunternehmers richten sich daher nicht gegen einen Gewerbebetrieb des Auftraggebers mit der Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 19. Juni 2001 gilt.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Dabei kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, deren Fehlen der Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. September 2005 geltend macht, dahinstehen. Die Restwerklohnforderung der Klägerin, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist nämlich im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts jedenfalls verjährt.