Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Dabei kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, deren Fehlen der Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. September 2005 geltend macht, dahinstehen. Die Restwerklohnforderung der Klägerin, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist nämlich im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts jedenfalls verjährt.
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