OLG Celle - Urteil vom 19.05.2005
6 U 23/04
Normen:
BGB § 635 BGB ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 308/02

Werkvertragsrecht: Verweigerung der Nachbesserung bei Nichtbeeinträchtigung der Substanz des Gewerks

OLG Celle, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 6 U 23/04

DRsp Nr. 2007/8200

Werkvertragsrecht: Verweigerung der Nachbesserung bei Nichtbeeinträchtigung der Substanz des Gewerks

Ist zur Rostentfernung und Kürzung von Wandpaneelen um 1 cm im Giebelbereich einer Gewerbehalle der vollständige Abbau und anschließende Wiederaufbau der Paneele mit einem Kostenaufwand von 10.000 bis 15.000 EUR erforderlich, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen unverhältnismäßigen Aufwands verweigern, wenn die Mängel nicht die Standfestigkeit und Langlebigkeit der Halle beeinträchtigen, sondern sich nur optisch auswirken und in einigem Abstand nicht mehr erkennbar sind, weil dann nur eine Minderung der Werklohnforderung gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 635 BGB ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.