I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Diplom-Ingenieur, die Zahlung von 555.792,00 als Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Werkmängeln. Sie hat die Forderung zunächst als Kostenvorschuss geltend gemacht und stützt sich nunmehr hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch.
Hintergrund ist ein Vertrag der Parteien über die Planung einer Sporthalle mit Tribüne, geschlossen am 15.03.1995 zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits, damals handelnd unter der Bezeichnung "Planungsgruppe H...". Die Halle wurde am 01.05.1997 in Gebrauch genommen.
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