OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2006
11 U 48/06
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 156 ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 639 Abs. 2 a. F. ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 496/05

Werkvertragsrecht: Zur Verjährungshemmung bei Mängelprüfung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 11 U 48/06

DRsp Nr. 2007/1326

Werkvertragsrecht: Zur Verjährungshemmung bei Mängelprüfung

1. Das Ende der Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2 BGB tritt nicht ein, wenn der Unternehmer die Entscheidung seiner Hapftpflichtversicherung abwartet und dies dem Auftraggeber mitteilt.2. Läßt das Gericht einen wesentlichen Teil des Streitstoffs unberücksichtigt und verkennt es infolgedessen den Kern unstreitigen erheblichen Vorbringens, liegt darin ein Versoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Das ist auch der Fall, wenn das Gericht vertragliche Regelungen nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat.

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 156 ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 639 Abs. 2 a. F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Diplom-Ingenieur, die Zahlung von 555.792,00 als Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Werkmängeln. Sie hat die Forderung zunächst als Kostenvorschuss geltend gemacht und stützt sich nunmehr hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch.

Hintergrund ist ein Vertrag der Parteien über die Planung einer Sporthalle mit Tribüne, geschlossen am 15.03.1995 zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits, damals handelnd unter der Bezeichnung "Planungsgruppe H...". Die Halle wurde am 01.05.1997 in Gebrauch genommen.