I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes Nr. 476 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt südlich vom Friedhof der beigeladenen Gemeinde und östlich eines 2,50 m breiten Fußweges (B- weg), bei dem es sich nach Darstellung der Klägerin um einen Eigentümerweg handelt.
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