BVerwG - Urteil vom 30.04.1969
IV C 6.68
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1970, 35
BayVBl 1969, 389
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12
DÖV 1970, 64
DVBl 1969, 697
NJW 1969, 1868
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.12.1962
BVerwG, vom 07.04.1966 - Vorinstanzaktenzeichen IV C 75.65
VGH Bayern, vom 25.07.1966

Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - Aktenzeichen IV C 6.68

DRsp Nr. 2009/19322

Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines Bebauungsplans

1. Das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG), ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein. 2. Die Enteignungsgrundsätze - so u.a. der Grundsatz, daß eine Enteignung nur als letztes Mittel zulässig ist - sind auf die der förmlichen Enteignung vorangehende Planung nicht anwendbar.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes Nr. 476 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt südlich vom Friedhof der beigeladenen Gemeinde und östlich eines 2,50 m breiten Fußweges (B- weg), bei dem es sich nach Darstellung der Klägerin um einen Eigentümerweg handelt.