OLG München - Urteil vom 04.09.2003
6 U 3170/03
Normen:
BGB § 1004 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; HOAI § 4 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 6333/02

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz - Anforderungen an Störerhaftung

OLG München, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 6 U 3170/03

DRsp Nr. 2003/13535

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz - Anforderungen an Störerhaftung

»Einen allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Störerhaftung eines potentiellen Auftraggebers allein genüge, dass die notwendigen Honorierungsparameter für die Angebotserstellung (Herstellungskosten des Objekts, Honorarzone, Leistungsumfang) nicht angegeben wurden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Streitfalls und insbesondere auf die Frage ankäme, ob die Abfassung des angegriffenen Schreibens die Annahme rechtfertigen kann, den angeschriebenen Ingenieuren werde eine Unterschreitung der Mindesthonorare noch der HOAI nahegelegt, gibt es nicht.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; HOAI § 4 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 ZPO)

I.