OLG Köln - Urteil vom 23.06.1999
6 U 128/98
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 934 (Ls)

Wettbewerbsrechtliche Eigenart einer Noppenfolie zur Bauwerksabdichtung

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 128/98

DRsp Nr. 2000/5440

Wettbewerbsrechtliche Eigenart einer Noppenfolie zur Bauwerksabdichtung

»1. Auch einer sog. Noppenfolie, die im Bautenschutz zum Einsatz kommt und sowohl Fachkreisen wie Endverbrauchern angeboten wird, kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie sich durch die spezifische Gestaltung der Noppen und deren Anordnung auf der Fläche ihrem Gesamterscheinungsbild nach in erheblichem Maße von Konkurrenzprodukten abhebt. 2. Auf Grund ihrer Funktion im Bautenschutz ist ihre Qualität für den Erwerbsentscheid von ganz erheblicher Bedeutung; werden Produkte dieser Art von mehreren konkurrierenden Herstellern angeboten, stellt ihr äußeres (ästhetisches) Erscheinungsbild in vielen Fällen für den angesprochenen Verkehr den entscheidenden Anknüpfungspunkt für konkrete Qualitäts- und damit verbundene Herkunftsvorstellungen dar. 3. Hat sich bei einem Produkt (hier: Noppenbahnen für den Bautenschutz) bei den Maßen ein Standard herausgebildet, folgt hieraus keine zwingende technische Notwendigkeit für seine konkrete äußere Formgebung, wenn diese bei vollem Erhalt der Funktionsfähigkeit variabel (willkürlich) gewählt werden kann. Eine abweichende Gestaltung ist dann dem Anbieter des später auf den Markt gebrachten Produktes zuzumuten.